Nachträge und VOB/B
Mehrkostenanzeige: Muster und Checkliste für die Baustelle
Eine Mehrkostenanzeige teilt dem Auftraggeber mit, dass eine verlangte Leistung nicht im Vertrag steht und deshalb zusätzlich bezahlt werden muss. Nach § 2 Abs. 6 VOB/B muss diese Ankündigung kommen, bevor Sie mit der Arbeit anfangen. Unten finden Sie ein Muster in zwei Fassungen: eine kurze zum Unterschreiben auf der Baustelle und eine ausführliche, die das Büro per Mail hinterherschickt.
Den rechtlichen Hintergrund haben wir im Artikel Nachtrag ankündigen nach § 2 Abs. 6 VOB/B ausführlich erklärt. Hier geht es um die Praxis: Was schreibe ich konkret hin, und wie bekomme ich das in fünf Minuten erledigt?
Mehrkostenanzeige, Nachtragsanzeige, Nachtragsangebot: was ist was?
Das Wort „Mehrkostenanzeige“ steht nicht in der VOB/B. Es ist ein Begriff aus der Praxis, genauso wie „Nachtragsanzeige“ oder „Ankündigung einer Zusatzleistung“. Gemeint ist fast immer dasselbe. Wichtig ist der Unterschied zu den anderen Schreiben, die auf der Baustelle kursieren:
| Schreiben | Wozu | Wann | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Mehrkostenanzeige | Ankündigen, dass eine Leistung extra kostet | Vor Beginn der Leistung | § 2 Abs. 6 VOB/B |
| Nachtragsangebot | Den Preis für die Mehrleistung nennen | Möglichst vor Beginn, sonst so bald wie möglich | § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B |
| Behinderungsanzeige | Mitteilen, dass die Arbeit behindert wird (Vorleistung fehlt, Pläne fehlen) | Unverzüglich, schriftlich | § 6 Abs. 1 VOB/B |
| Bedenkenanzeige | Warnen, dass die geplante Ausführung zu Mängeln führen kann | Unverzüglich, möglichst vor Beginn, schriftlich | § 4 Abs. 3 VOB/B |
Die Mehrkostenanzeige und das Nachtragsangebot dürfen zwei getrennte Schreiben sein. Das ist sogar der Normalfall: Auf der Baustelle weiß der Vorarbeiter, dass etwas zusätzlich gemacht wird. Was es kostet, rechnet das Büro später aus. Für die Anzeige brauchen Sie deshalb keinen Preis.
Was muss in eine Mehrkostenanzeige?
Eine Form schreibt § 2 Abs. 6 VOB/B nicht vor. Mündlich wäre also möglich. Im Streit müssen Sie die Anzeige aber beweisen, und dafür taugt nur etwas Schriftliches mit Datum. Diese sieben Punkte gehören hinein:
- Baustelle und Vertrag: Adresse, Bauvorhaben, wenn vorhanden Auftrags- oder Vertragsnummer.
- Was genau gemacht wird: so konkret wie möglich, mit Ort im Gebäude und geschätzter Menge.
- Wer es verlangt hat und wann: Name, Datum, Uhrzeit. Das zeigt, dass die Leistung „gefordert“ wurde.
- Der Kernsatz: Die Leistung ist nicht im Vertrag enthalten und wird zusätzlich vergütet.
- Hinweis auf das Angebot: Der Preis folgt mit einem Nachtragsangebot.
- Datum und Uhrzeit der Anzeige: belegt, dass sie vor Beginn kam.
- Unterschrift des Auftraggebers oder seines Vertreters: der beste Beweis, dass die Anzeige angekommen ist.
Fotos vom Zustand vorher sind eine gute Ergänzung. Sie zeigen, wie es vor der Mehrleistung aussah, ersetzen die Anzeige aber nicht.
Muster 1: Kurzfassung für die Baustelle
Diese Fassung passt auf einen halben Zettel oder einen Handybildschirm. Sie ist für den Moment gedacht, in dem der Auftraggeber neben Ihnen steht und sagt: „Machen Sie das bitte gleich mit.“
Anzeige einer zusätzlichen Leistung (§ 2 Abs. 6 VOB/B)
Bauvorhaben: ______________________ · Auftrag Nr.: ________
Datum: ________ · Uhrzeit: ________
Auf Verlangen von ______________________ wird folgende Leistung ausgeführt:
Geschätzte Menge: ________
Diese Leistung ist im Auftrag nicht enthalten und wird zusätzlich vergütet. Ein Nachtragsangebot folgt.
Für den Auftragnehmer: ______________ · Zur Kenntnis genommen, Auftraggeber: ______________
Wichtig ist der Satz „Zur Kenntnis genommen“. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auftraggeber nicht den Preis, sondern nur, dass er die Anzeige bekommen hat. Das fällt vielen leichter als eine Zusage, und mehr brauchen Sie in diesem Moment nicht.
Muster 2: Ausführliche Fassung per Mail oder Brief
Diese Fassung schickt das Büro am selben Tag hinterher, vor allem dann, wenn auf der Baustelle nicht der Auftraggeber selbst unterschrieben hat, sondern seine Bauleitung oder der Architekt.
Betreff: Bauvorhaben Musterstraße 4, Auftrag Nr. 2026-117: Anzeige einer zusätzlichen Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 27.10.2026 um 9:40 Uhr hat Herr Muster auf der Baustelle verlangt, die feuchte Wand hinter dem Waschtisch im Bad OG (ca. 6 m²) aufzustemmen, abzudichten und neu zu verputzen.
Diese Leistung ist im Auftrag vom 02.09.2026 nicht enthalten. Wir kündigen hiermit an, dass wir dafür eine zusätzliche Vergütung beanspruchen. Ein Nachtragsangebot erhalten Sie bis zum 31.10.2026.
Die Anzeige wurde vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle von Herrn Muster gegengezeichnet (Anlage). Fotos vom Zustand vor Beginn liegen bei.
Mit freundlichen Grüßen
Alle Namen, Daten und Nummern sind Beispiele. Passen Sie das Muster an Ihren Vertrag an. Steht dort etwas zu Form oder Empfänger von Anzeigen, geht das vor.
An wen geht die Anzeige?
An den Auftraggeber, also an Ihren Vertragspartner. Auf der Baustelle sprechen Sie aber oft mit jemand anderem: Bauleitung, Architekt, Hausmeister, Ehepartner. Ob diese Personen eine Anzeige wirksam entgegennehmen dürfen, hängt von ihrer Vollmacht ab, und die ist häufig enger, als man denkt. Ein Architekt darf zum Beispiel in der Regel keine zusätzliche Vergütung zusagen.
Deshalb die Faustregel: Unterschreiben lassen, wer vor Ort ist, und die Anzeige am selben Tag zusätzlich an den Auftraggeber selbst schicken. Dann sind Sie auf beiden Wegen abgesichert.
Die fünf häufigsten Fehler
1. Zu spät. Die Anzeige kommt, wenn die Arbeit schon läuft oder fertig ist. Dann ist das „bevor“ aus § 2 Abs. 6 VOB/B verpasst. Ob der Anspruch trotzdem besteht, hängt vom Einzelfall ab, und darüber streitet man dann.
2. Zu ungenau. „Diverse Zusatzarbeiten Bad“ hilft niemandem. Der Auftraggeber kann nicht erkennen, wofür er zahlen soll, und im Streit lässt sich nicht belegen, was angekündigt war.
3. Der Kernsatz fehlt. Eine Notiz „Wand abgedichtet, Herr Muster informiert“ ist keine Mehrkostenanzeige. Es muss klar drinstehen, dass die Leistung zusätzlich bezahlt wird.
4. Falscher Empfänger. Der Polier des Generalunternehmers hat genickt, beim Auftraggeber kommt nie etwas an. Siehe oben: im Zweifel immer an den Vertragspartner selbst.
5. Die Anzeige bleibt im Auto liegen. Unterschrieben, aber das Büro erfährt erst bei der Schlussrechnung davon. Dann fehlt das Nachtragsangebot, und oft ist der Zettel weg. Eine Anzeige ist erst erledigt, wenn sie im Büro angekommen ist.
Was ist mit Mehrmengen?
Wenn nur die Menge einer Position im Leistungsverzeichnis steigt, ist das keine zusätzliche Leistung. Dafür gilt § 2 Abs. 3 VOB/B: Bis 10 % Abweichung bleibt der Einheitspreis. Wird die Menge um mehr als 10 % überschritten, kann jede Seite für die darüber hinausgehende Menge einen neuen Preis verlangen. Eine Ankündigung wie bei § 2 Abs. 6 schreibt die VOB/B dafür nicht vor. Trotzdem lohnt es sich, Mehrmengen früh zu melden, denn dann gibt es bei der Abrechnung keine Überraschung.
Checkliste: Mehrkostenanzeige in fünf Minuten
- Leistung verlangt, die nicht im Auftrag steht? Kurz anhalten.
- Dem Auftraggeber offen sagen: „Das ist nicht im Auftrag, das wird zusätzlich berechnet.“
- Muster ausfüllen: was, wo, wie viel, wer hat es verlangt, Datum, Uhrzeit.
- Gegenzeichnen lassen („zur Kenntnis genommen“). Auf Papier oder auf dem Handy.
- Ein, zwei Fotos vom Zustand vorher.
- Noch am selben Tag ans Büro, damit Mail und Nachtragsangebot rausgehen.
- Erst dann anfangen.
Häufige Fragen
Muss die Mehrkostenanzeige schriftlich sein?
Nach § 2 Abs. 6 VOB/B nicht. Anders als die Behinderungsanzeige (§ 6 Abs. 1) und die Bedenkenanzeige (§ 4 Abs. 3), für die die VOB/B ausdrücklich „schriftlich“ verlangt. Machen Sie die Mehrkostenanzeige trotzdem immer schriftlich, sonst können Sie sie später kaum beweisen. Prüfen Sie außerdem Ihren Vertrag: Manche Verträge schreiben für Anzeigen eine bestimmte Form vor.
Was, wenn der Auftraggeber nicht unterschreiben will?
Dann notieren Sie das auf der Anzeige („Unterschrift verweigert“, Datum, Uhrzeit, Zeuge) und schicken sie sofort per Mail an den Auftraggeber. Die Unterschrift ist ein Beweismittel, keine Bedingung für die Anzeige. Ob Sie die Leistung ohne Einigung trotzdem ausführen, ist eine eigene Frage, die Sie im Zweifel mit einem Fachanwalt klären sollten.
Reicht eine Mehrkostenanzeige auch beim BGB-Vertrag?
Ist die VOB/B nicht vereinbart, gilt das Bauvertragsrecht des BGB. Dort ordnet der Besteller Änderungen nach § 650b BGB an, die Vergütung richtet sich nach § 650c BGB. Eine Ankündigungspflicht wie in § 2 Abs. 6 VOB/B gibt es dort so nicht. Eine schriftliche Anzeige vor Beginn schadet aber nie und hilft Ihnen, später zu belegen, was angeordnet wurde.
Was, wenn es nach Stunden abgerechnet werden soll?
Dann muss vor Beginn ausdrücklich vereinbart sein, dass nach Stundenlohn abgerechnet wird (§ 2 Abs. 10 VOB/B). Halten Sie das in der Anzeige mit fest, zum Beispiel: „Abrechnung nach Stundenlohn, Stundenzettel werden täglich vorgelegt.“ Wie es mit den Stundenzetteln weitergeht, regelt § 15 VOB/B.
Fazit
Eine Mehrkostenanzeige ist kein großes Schreiben. Sieben Angaben, eine Unterschrift, eine Mail hinterher. Sie scheitert fast nie am Wissen, sondern daran, dass das Formular im entscheidenden Moment nicht zur Hand ist. Drucken Sie sich das Muster aus, legen Sie es in jedes Fahrzeug, oder machen Sie es noch einfacher: In unserem Nachtragsmanagement sprechen Ihre Leute die Zusatzleistung ins Handy, die Anzeige steht sofort da, und der Auftraggeber unterschreibt direkt auf dem Display.
Allgemeiner Hinweis, keine Rechtsberatung. Die Muster sind Beispiele und ersetzen keine Prüfung im Einzelfall. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die konkrete Situation. Im Zweifel fragen Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.