Nachträge und VOB/B
Nachtrag ankündigen nach § 2 Abs. 6 VOB/B: wann, wie und was ohne Anzeige passiert
Wenn der Auftraggeber auf der Baustelle eine Leistung verlangt, die nicht im Vertrag steht, haben Sie nach § 2 Abs. 6 VOB/B Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Die Bedingung: Sie müssen diesen Anspruch ankündigen, bevor Sie mit der Arbeit anfangen. Wer erst baut und später abrechnen will, riskiert, dass der Auftraggeber sich auf die fehlende Ankündigung beruft und nicht zahlt.
Das wissen die meisten. Auf der Baustelle scheitert es eher daran, dass zwischen „Können Sie das noch eben mitmachen?“ und der ersten Schaufel keine fünf Minuten liegen.
Ein typischer Fall
Ein Beispiel, wie es jede Woche irgendwo passiert: Die Kolonne saniert ein Bad. Beim Abbruch zeigt sich, dass die Wand hinter den Fliesen feucht ist. Der Bauherr steht daneben und sagt: „Dann machen Sie das bitte gleich mit, Sie sind ja eh da.“ Der Vorarbeiter nickt, die Wand wird aufgestemmt, abgedichtet, neu verputzt. Zwei Tage Arbeit, Material obendrauf.
Sechs Wochen später kommt die Schlussrechnung mit der Position „Wandsanierung“. Der Bauherr ist überrascht: Er sei davon ausgegangen, das gehöre zum Auftrag. Schriftlich gibt es nichts, der Vorarbeiter erinnert sich an das Gespräch, der Bauherr anders. Ab hier wird es zäh.
Mit einem kurzen, unterschriebenen Satz vor dem ersten Hammerschlag wäre dieser Streit nie entstanden.
Was sagt § 2 Abs. 6 VOB/B genau?
Die Vorschrift hat zwei Teile:
- Anspruch: Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung.
- Pflicht: Er muss den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die Vertragsleistung und den besonderen Kosten der neuen Leistung. Sie soll möglichst vor Beginn der Ausführung vereinbart werden. Wichtig: Für die Ankündigung brauchen Sie noch keinen fertigen Preis. Es reicht, dass klar wird: Diese Leistung kostet extra.
Merksatz: Erst ankündigen, dann bauen. Der Preis darf nachkommen, die Ankündigung nicht.
Zusätzliche oder geänderte Leistung: wo der Unterschied liegt
Die Ankündigungspflicht gilt für zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6). Wird dagegen eine vertraglich vereinbarte Leistung geändert, etwa durch ein anderes Material oder eine andere Ausführung, greift § 2 Abs. 5 VOB/B. Dort steht keine vergleichbare Ankündigungspflicht, der neue Preis soll aber ebenfalls vor der Ausführung vereinbart werden.
Im Alltag ist die Grenze oft unscharf. Ist die Abdichtung im Beispiel oben eine neue Leistung oder nur eine geänderte Ausführung der vereinbarten Wandarbeiten? Darüber lässt sich trefflich streiten. Wer jede Mehrleistung vorab schriftlich anzeigt, muss diese Frage auf der Baustelle gar nicht erst beantworten. Das ist der einfachste Weg.
Was muss in die Anzeige?
Eine bestimmte Form schreibt die VOB/B nicht vor. Mündlich reicht rechtlich zunächst. Im Streitfall müssen Sie die Ankündigung aber selbst beweisen. Machen Sie sie deshalb schriftlich, mit Datum und am besten gegengezeichnet.
Diese Punkte sollten drinstehen:
| Was | Warum |
|---|---|
| Baustelle und Vertrag | Damit die Anzeige eindeutig zugeordnet werden kann |
| Was genau zusätzlich gemacht wird | Je konkreter, desto weniger Streit später |
| Wer die Leistung verlangt hat, wann | Zeigt, dass sie „gefordert“ wurde |
| Hinweis: Diese Leistung ist nicht im Vertrag und wird zusätzlich vergütet | Das ist der Kern der Ankündigung |
| Geschätzte Menge, falls schon bekannt | Hilft beim späteren Angebot |
| Datum und Uhrzeit, vor Beginn | Belegt das „bevor“ |
| Unterschrift des Auftraggebers oder seines Vertreters | Bester Beweis, dass die Anzeige angekommen ist |
Fotos vom Zustand vorher sind ein guter Zusatz, ersetzen die Anzeige aber nicht.
Für das Bad aus dem Beispiel könnte das so aussehen:
Anzeige einer Zusatzleistung
Baustelle Musterstraße 4, Bad OG · 21.10., 9:40 Uhr
Auf Wunsch von Herrn Muster wird die feuchte Wand hinter dem Waschtisch (ca. 6 m²) aufgestemmt, abgedichtet und neu verputzt. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des Auftrags und wird zusätzlich vergütet. Ein Angebot folgt.
Unterschrift Auftraggeber: ____________
Mehr braucht es nicht. Das dauert zwei Minuten, wenn die Vorlage griffbereit ist.
An wen muss die Anzeige gehen?
An den Auftraggeber. Auf der Baustelle ist das oft nicht der Bauherr selbst, sondern seine Bauleitung oder der Architekt. Ob diese Personen eine Anzeige entgegennehmen dürfen, hängt vom Vertrag und ihrer Vollmacht ab. Sicherer ist es, die Anzeige zusätzlich direkt an den Auftraggeber zu schicken, zum Beispiel noch am selben Tag als PDF per Mail.
Was passiert, wenn die Ankündigung fehlt?
Dann wird es schwierig, aber nicht automatisch aussichtslos. Die Rechtsprechung hat die Ankündigungspflicht über die Jahre eingeschränkt. Der Anspruch kann trotz fehlender Anzeige bestehen, zum Beispiel wenn der Auftraggeber ohnehin wusste oder wissen musste, dass die Leistung nicht umsonst ist.
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Ohne Anzeige müssen Sie im Streit nachweisen, warum sie ausnahmsweise entbehrlich war. Mit Anzeige ist die Diskussion über das „Ob“ meist erledigt, und es geht nur noch um die Höhe.
Und beim BGB-Bauvertrag?
Ist die VOB/B nicht vereinbart, gilt seit 2018 das Bauvertragsrecht im BGB. Dort kann der Besteller Änderungen anordnen (§ 650b BGB), die Vergütung richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen (§ 650c BGB). Eine Ankündigungspflicht wie in § 2 Abs. 6 VOB/B gibt es dort so nicht. Trotzdem sollten Sie vor der Ausführung dokumentieren, denn ohne Unterlagen lässt sich später kaum belegen, was angeordnet wurde.
Warum Nachträge trotzdem verloren gehen
Kaum jemand auf der Baustelle bezweifelt, dass man Zusatzleistungen ankündigen sollte. Verloren gehen Nachträge an anderer Stelle:
- Keine Zeit: Der Auftraggeber steht daneben, die Kolonne wartet, ein Formular liegt im Büro.
- Unklare Zuständigkeit: Der Vorarbeiter denkt, der Bauleiter kümmert sich. Der Bauleiter erfährt es erst bei der Abrechnung.
- Kein Beleg: Mündlich zugesagt, aber nichts unterschrieben. Drei Monate später erinnert sich niemand mehr.
- Hemmung: Man will den Kunden nicht mit „Das kostet extra“ verärgern.
Der letzte Punkt wird oft unterschätzt. Gerade bei Privatkunden fühlt es sich unangenehm an, mitten in der Arbeit über Geld zu reden. Dabei ist es umgekehrt: Ein Kunde, der vorher weiß, dass etwas extra kostet, ärgert sich später nicht. Ärger entsteht, wenn er es erst auf der Rechnung liest.
Am Wissen fehlt es also selten. Die Anzeige muss in dem Moment fertig sein, in dem die Leistung verlangt wird, und nicht erst abends im Büro.
Häufige Fragen
Reicht eine WhatsApp-Nachricht als Ankündigung?
Die VOB/B schreibt keine Form vor, also kann auch eine Textnachricht genügen. Sie muss aber beim Auftraggeber oder einer bevollmächtigten Person ankommen und klar sagen, dass die Leistung zusätzlich vergütet wird. Ein „Machen wir“ im Chat reicht dafür nicht.
Muss in der Anzeige schon ein Preis stehen?
Nein. Die Ankündigung sagt nur, dass es etwas kostet. Den Preis können Sie mit einem Nachtragsangebot nachreichen. Vereinbart werden sollte er möglichst vor der Ausführung, eine fehlende Preisvereinbarung lässt den Anspruch aber nicht entfallen.
Was ist mit Arbeiten, die nach Stunden abgerechnet werden?
Hier gilt eine eigene Regel: Stundenlohnarbeiten werden nach § 2 Abs. 10 VOB/B nur vergütet, wenn sie vor Beginn ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Wie die Stundenzettel dann eingereicht und anerkannt werden, regelt § 15 VOB/B.
Und wenn niemand die Leistung verlangt hat, sie aber technisch nötig ist?
Dann sind Sie bei § 2 Abs. 8 VOB/B, den Leistungen ohne Auftrag. Die werden grundsätzlich nicht bezahlt. Ausnahme: Der Auftraggeber erkennt sie nachträglich an, oder sie waren für den Vertrag notwendig, entsprachen seinem mutmaßlichen Willen und wurden ihm unverzüglich angezeigt. Besser ist es, vorher zu fragen und die Anzeige unterschreiben zu lassen.
Checkliste für die Baustelle
- Leistung verlangt, die nicht im Vertrag steht? Anhalten.
- Dem Auftraggeber sagen: „Das ist eine Zusatzleistung, die wird extra berechnet.“
- Kurz schriftlich festhalten: was, wo, wer hat es verlangt, Datum, Uhrzeit.
- Gegenzeichnen lassen, auf Papier oder auf dem Handy.
- Am selben Tag ins Büro, damit das Angebot nachkommen kann.
- Erst dann anfangen.
Fazit
Die Ankündigung nach § 2 Abs. 6 VOB/B ist schnell gemacht, wenn sie nicht am Formular scheitert. Wer sie zur Routine macht, diskutiert später nicht mehr darüber, ob eine Leistung bezahlt wird, sondern nur noch über den Preis.
Genau dafür haben wir unser Nachtragsmanagement gebaut: Ihre Leute sprechen die Zusatzleistung ins Handy, die Anzeige steht sofort da, der Auftraggeber unterschreibt auf dem Display, und das Büro bepreist später in Ruhe.
Allgemeiner Hinweis, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und der Einzelfall. Im Zweifel fragen Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.